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   BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01   

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BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01 (https://dejure.org/2002,1873)
BVerwG, Entscheidung vom 29.07.2002 - 8 C 22.01 (https://dejure.org/2002,1873)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juli 2002 - 8 C 22.01 (https://dejure.org/2002,1873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 137 Abs. 1; GO S.-H. § 31 a Abs. 1 Nr. 1; GKWG S.-H. § 37 a Abs. 1 und 4, § 44
    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat; Gemeindevertretung; Teilzeitangestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes.

  • Wolters Kluwer

    Inkompatibilität - Ineligibilität - Mandat - Gemeindevertretung - Gemeinde - Angestellte des öffentlichen Dienstes - Unvereinbarkeit - Gemeinderat - Beurlaubung - Teilzeit

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 137 Abs. 1; ; GO S.-H. § 31 a Abs. 1 Nr. 1; ; GKWG S.-H. § 37 a Abs. 1; ; GKWG S.-H. § 37 a Abs. 4; ; GKWG S.-H. § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalwahlrecht - Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat; Gemeindevertretung; Teilzeitangestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 11
  • NJW 2003, 768 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 90
  • DVBl 2003, 273
  • DÖV 2003, 815
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Diese Verfassungsnorm gilt auch für die Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften, also auch zu Gemeinderäten (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Er führt ausdrücklich die "Angestellten des öffentlichen Dienstes" an und erfasst damit jedenfalls alle Angestellten, die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen (BVerfGE 58, 117 ; 48, 64 ).

    Zwar darf eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung nur eine Wählbarkeitsbeschränkung in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität) nicht aber den rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 m.w.N.).

    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    Sie bedarf deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (die dogmatische Einordnung ist im Einzelnen streitig; vgl. Lübbe-Wolff, a.a.O., Art. 137 Rn. 7 und Fußn. 70 bei Rn. 17 mit Nachweisen zum Streitstand) über die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG hinaus jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Ein solcher zusätzlich erforderlicher Rechtfertigungsgrund ist anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    In einem derartigen Ausnahmefall ist auch der generelle faktische Ausschluss von der Wählbarkeit hinzunehmen (BVerfGE 48, 64 m.w.N.; Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 15).

    Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Angestellte privatrechtlicher, von der Gemeinde beherrschter Unternehmen von der Inkompatibilitätsregelung auszunehmen, wenn sie keine Leitungsfunktion ausüben (BVerfGE 48, 64 ff.), folgt nichts zu Gunsten der von der Klägerin befürworteten Auslegung des Landesrechts.

    Dass der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber für die kommunale Ebene die Wahrnehmung eines Gemeinderatsmandates bei gleichzeitiger Tätigkeit als Angestellter des die Gemeinde verwaltenden Amtes als generellen Unvereinbarkeitstatbestand ausgestaltet hat, ist deshalb angesichts der dort sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht verstärkten Verflechtungen (vgl. hierzu Engelken, DÖV 1996, 853 ; Niebler, in: BVerfGE 48, 64, 94 ) mit Blick auf Art. 137 Abs. 1 GG und die passive Wahlrechtsfreiheit nicht zu beanstanden.

    Mit diesem Einwand musste sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 4. April 1978 (BVerfGE 48, 64 ) beschäftigen; das Bundesverfassungsgericht hat keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen.

    Zwar ist der Begriff des "Angestellten" nicht notwendigerweise in allen Rechtsbereichen gleich (BVerfGE 48, 64 ); eine am Zweck orientierte Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG ermöglicht deshalb auch die Einbeziehung leitender Angestellter von durch die Gemeinde beherrschten Unternehmen (BVerfGE 48, 64 ).

    Die Einbeziehung von Arbeitern ist vom Verfassungsgeber jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen worden, obwohl sich auch bei Arbeitern des öffentlichen Dienstes - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben können, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden (BVerfGE 48, 64 ).

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Sie verstoßen nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der (passiven) Gleichheit und Freiheit der Wahl, der auch für Gemeindevertretungen gilt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2; vgl. BVerfGE 58, 177 ).

    a) Allerdings beschränken die angegriffenen Regelungen die Wählbarkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst der Gemeinde bzw. des die Gemeinde verwaltenden Amtes; sie sind deshalb nur zulässig, wenn das Grundgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (BVerfGE 58, 177 ).

    Diese Verfassungsnorm gilt auch für die Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften, also auch zu Gemeinderäten (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Zwar darf eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung nur eine Wählbarkeitsbeschränkung in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität) nicht aber den rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 m.w.N.).

    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    Sie bedarf deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (die dogmatische Einordnung ist im Einzelnen streitig; vgl. Lübbe-Wolff, a.a.O., Art. 137 Rn. 7 und Fußn. 70 bei Rn. 17 mit Nachweisen zum Streitstand) über die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG hinaus jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Ein solcher zusätzlich erforderlicher Rechtfertigungsgrund ist anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    aa) Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandates in einer amtsangehörigen Gemeinde und dem Dienst als Angestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich "kommunale Legislative" und Exekutive seitens des verwaltenden Amtes im vorliegenden Fall auf verschiedenen Ebenen gegenüber stünden (vgl. zum Verhältnis zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisangestellten: BVerfGE 58, 177 ; zu Bundestags- und Landtagsmandaten kommunaler Wahlbeamter: BVerfGE 18, 172 ).

    Bei einer - von der Klägerin befürworteten - Beschränkung auf einzelfallbezogene Ausschluss- oder Befangenheitsregelungen verblieben Zweifelsfälle - etwa bezüglich der Voraussetzungen der §§ 22 a Abs. 1, 24 a GO -, die den Gesetzgeber im Interesse einer möglichst effizienten Gewaltenteilung zu einer abstrakt-generellen Bestimmung befugten (BU S. 17; vgl. hierzu auch BVerfGE 58, 177 ).

    Denn die nach der schleswig-holsteinischen Kommunalverfassung vorgesehenen Berührungspunkte und Zusammenarbeitspflichten zwischen Amt und amtsangehöriger Gemeinde schließen die Möglichkeit wechselseitiger Einflussnahme ein (vgl. BVerfGE 58, 177 ) und lassen Raum für Interessengegensätze, die sich bei gleichzeitiger Wahrnehmung des Mandats in einer Gemeindevertretung und der Tätigkeit als Angestellter des die Gemeinde verwaltenden Amtes in unerwünschter Weise auf die Mandatswahrnehmung auswirken könnten (vgl. BVerfGE 58, 177 ).

    Die erheblichen Schwierigkeiten einer Abgrenzung innerhalb der Gruppe der Beamten und/oder Angestellten - etwa nach Funktionen - gestattet es dem Gesetzgeber, in generalisierenden Tatbeständen die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG auszuschöpfen (BVerfGE 58, 177 ; 40, 296 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat solche weniger einschneidenden Inkompatibilitätsregelungen etwa für die Wählbarkeit leitender Angestellten des Landkreises in den Rat einer kreisangehörenden Gemeinde gebilligt (BVerfGE 58, 177 ff.); für das Gemeindevertretungsmandat von Angestellten des die Gemeinde verwaltenden Amtes folgt angesichts der unterschiedlich intensiven Verflechtung daraus nicht ebenfalls eine Verpflichtung zur Beschränkung auf Leitungsfunktionen.

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    cc) Dem Gesetzgeber steht nämlich bei der Frage, ob die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- oder Entscheidungskonflikten besteht und deshalb eine Beschränkung der passiven Wahlrechtsfreiheit gerechtfertigt erscheint, ein Einschätzungsspielraum zu, den er durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen kann (BVerfGE 98, 145 ).

    - wie hier - nach Art. 137 Abs. 1 GG zulässig ist, verletzt sie auch nicht die Berufsfreiheit (BVerfGE 98, 145 ).

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    aa) Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandates in einer amtsangehörigen Gemeinde und dem Dienst als Angestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich "kommunale Legislative" und Exekutive seitens des verwaltenden Amtes im vorliegenden Fall auf verschiedenen Ebenen gegenüber stünden (vgl. zum Verhältnis zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisangestellten: BVerfGE 58, 177 ; zu Bundestags- und Landtagsmandaten kommunaler Wahlbeamter: BVerfGE 18, 172 ).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Die erheblichen Schwierigkeiten einer Abgrenzung innerhalb der Gruppe der Beamten und/oder Angestellten - etwa nach Funktionen - gestattet es dem Gesetzgeber, in generalisierenden Tatbeständen die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG auszuschöpfen (BVerfGE 58, 177 ; 40, 296 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 51; Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O., Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).

    Dabei darf der Landesgesetzgeber generell an die Stellung als Angestellter in diesem Sinne anknüpfen, ohne auf die konkret ausgeübte Funktion Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2002, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2014 - 10 B 10653/14

    Grundschulbetreuerin einer Gemeinde kann nicht Ratsmitglied sein

    Vielmehr bedarf es sachlicher Gründe, die mit dem Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [89f], 58, 177 [193]; BVerwGE 117, 11 [14]).

    Denn bei Mitgliedern des Rates, die zugleich hauptamtlich im Dienste der entsprechenden kommunalen Körperschaft stehen, sind Interessengegensätze nicht ausgeschlossen, welche sich in unerwünschter Weise auf die Mandatswahrnehmung auswirken können (vgl. BVerfGE 58, 177 [197f.]; BVerwGE 117, 11 [16]).

    Insbesondere darf er von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch die Schaffung generalisierender Tatbestände Gebrauch machen und damit an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 98, 145 [161 m.w.N.]; BVerwGE 117, 11 [17]).

    In Übereinstimmung mit der ermächtigenden Verfassungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG stellt die einfachrechtliche Regelung auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und nicht auf die konkrete Funktion des Beamten oder Beschäftigten ab (vgl. BVerfGE 57, 43 [58]; BVerwGE 117, 11 [13]).

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

    Differenzierungen und Einschränkungen sind dann statthaft, wenn die Landesverfassung im Einklang mit dem Grundgesetz oder das Grundgesetz selbst ausdrücklich dazu ermächtigen oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. grundlegend: BVerfG, B. v. 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 ff. [191]; BVerwG, U. v. 29. Juli 2002 - 8 C 22/01 - DVBl. 2003, 273 ff. = NVwZ 2003, 90 ff., m. w. N.).

    Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Literatur - der sich der Senat anschließt - bedarf es einer darüberhinausgehenden ausdrücklichen Umsetzung durch den Landesverfassungsgesetzgeber nicht (st. Rspr. und h. M.; vgl. BVerfG, B. v. 27. Oktober 1964, - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 ff. [183]; B. v. 6. Oktober 1981 a. a. O., 177 ff.; B. v. 4. April 1978 a. a. O., 64 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 29. Juli 2002 - 8 C 22/02 -, NVwZ 2003, 90 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, U. v. 30. März 1982 - VGH 1/82 bis 4/82 - NVwZ 1983, 614 ff.; VerfGH des Landes Sachsen-Anhalt, U. v. 7. Juli 1998 - LVG 17/97 - NVwZ-RR 1999, 462 ff.; U. v. 27. Oktober 1994 - LVG 18/94 - NVwZ-RR 1995, 464 ff.; VerfGH des Landes Brandenburg, U. v. 17. September 1998 - 30/98 - DÖV 1998, 1055 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 18.06.2002 - 15 A 83/02 -, DÖV 2003, 43 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17. Februar 1981 - 7 A 85/80 -, DÖV 1982, 417; so auch Mangold/Klein/v. Kamphausen, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Bd. 14, Art. 137, RdNr. 13 ff. [14]; Magiera in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2002, Art. 137, RdNr. 19 ff.; Mauntz in: Mauntz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2002, Art. 137, RdNr. 9, 17; zur Verfassungsgemäßheit kommunalrechtlicher Inkompatibilitätsregelungen im Einzelnen: Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand: November 2001, Erläuterung Nr. 6 zu § 23 ThürKO; Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: Oktober 2002, Nr. 6.1 zu § 23 ThürKO; Rücker/Dieler/Schmidt, Gemeinde- und Landkreisordnung [Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -], Kommentar, Stand: April 2002, Nr. 13 zu § 23; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: Januar 2002, Art. 31 RdNr. 12; Hölz/Hien, Gemeindeordnung mit Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2000, Art. 31 Nr. 8).

    Diese Gefahr etwaiger Interessenskonfliktsituationen ist auch nicht bloß rein theoretischer Natur (vgl. BVerwG, U. v. 29. Juli 2002 - 8 C 22/01 -, a. a. O., S. 91, mit Ausführungen zu "bloß" rein abstrakt theoretischen Konfliktbereichen).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13

    Vereinbarkeit von LKreisO BW § 24 mit GG Art 137 Abs 1

    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).
  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

    Die Ermächtigung in Art. 137 GG stellt auf das Dienstverhältnis und nicht auf die Funktion ab, soweit es um Beamte (vgl. BVerfGE 48, 64 ) und im engeren Sinne um Angestellte des öffentlichen Dienstes geht, die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 , s. auch Urteil vom 29. Juli 2002 BVerwG 8 C 22.01 BVerwGE 117, 11 ).
  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13

    Pförtner am Kreisklinikum kann nicht dem Kreistag angehören

    Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).
  • VG Neustadt, 07.07.2014 - 3 L 580/14

    Betreuerin von Schulkindern im Dienste der Gemeinde kann kein Ratsmitglied sein

    Hier ist eine generalisierende Regelung auch im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit erlaubt und geboten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108777 -, BVerfGE 48, 64 [91]; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 8 C 22/01 -, BVerwGE 117, 11 [16]).
  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 495/03

    Kommunalwahlrecht; Rechtswidrige Unwirksamkeitserklärung einer Wahl zum

    Differenzierungen und Einschränkungen sind jedoch dann statthaft, wenn die jeweilige Landesverfassung oder das Grundgesetz selbst ausdrücklich dazu ermächtigen oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 ; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 8 C 22/01 - DVBl. 2003, 273 = NVwZ 2003, 90 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15

    Verbandsvorsteher; kommunaler Zweckverband; Mitgliedskörperschaft; Vertretung;

    Er verkennt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums in zulässiger Weise typisierend an die Möglichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten angeknüpft hat, ohne dass es im Einzelfall des Nachweises einer tatsächlichen Gefahrenlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11, juris Rn. 31; VerfG Bbg, Beschluss vom 26. August 2011, a.a.O., Rn. 54, 57).
  • OVG Hamburg, 09.09.2004 - 3 Bf 175/03

    Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort

    Ein solcher Umstand wäre - trotz der Tatsache, dass er erst nach der Verkündung des Urteils des Verwaltungsgerichts eingetreten wäre - nach dem bereits dargestellten Grundsatz, wonach es bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (ggf. noch durchzuführenden) letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ankommt, an sich auch im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung noch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31 = NVwZ 2003 S. 90; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.1998, NVwZ 1998 S. 863), was wiederum zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen könnte.
  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 494/03
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1734
BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00 (https://dejure.org/2002,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 (https://dejure.org/2002,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 (https://dejure.org/2002,1734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    HBeihVO § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (= BhV § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1); EU-Vertrag Art. 49 Abs. 1, Art. 50
    Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens, dass die Auslandskur zwingend notwendig ist; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach EU-Vertrag; Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des sozialen Sicherungssystems als ...

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Heilkur - Ausland - Amtsärztliches Gutachten - Notwendigkeit - Freiheit des Dienstleistungsverkehrs - Beamtenrechtliche Beihilfe - Auslandskur - Kur - Dienstleistungsfreiheit - Mitgliedsstaat

  • Judicialis

    HBeihVO § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (= § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BhV); ; EU-Vertrag Art. 49 Abs. 1; ; EU-Vertrag Art. 50

  • rechtsportal.de

    Beamtenrecht; Europäisches Gemeinschaftsrecht - Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens, dass die Auslandskur zwingend notwendig ist; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach EU-Vertrag; Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 49, 66, 46 EG
    Europarecht, Beihilfefähigkeit von Heilkuren in EU-Staaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 269
  • NJW 2003, 768 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1508
  • DVBl 2002, 1643
  • BB 2003, 66
  • DÖV 2003, 31
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EU (Art. 60 EGV) erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - C 368/98 - DVBl 2001, 1509 und - C 157/99 - DVBl 2001, 1512 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Dass die streitige nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EU (Art. 59 und 60 EGV) nicht aus (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.).

    Gegen Art. 49 EU (Art. 59 EGV) verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede nationale Regelung, die eine Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaates erschwert (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Dieses Erfordernis stellt sowohl für die Beihilfeberechtigten als auch für die medizinischen Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, weil sie Behilfeberechtigte davon abhält oder zumindest davon abhalten kann, Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 f. und 1515 jeweils m.w.N.).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

    Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Art. 56 EGV (jetzt Art. 46 EU) zählen kann, soweit es zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

    Schließlich hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 56 EGV (Art. 46 EU) es den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der medizinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde für die Gesundheit oder selbst das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Unterabs. 3 EU (früher Art. 177 Unterabs. 3 EGV) scheidet aus, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der zu treffenden Entscheidung bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Slg. 1982, 3415, 3430).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • BVerfG, 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98

    Zur Rückforderung nationaler Beihilfen auf Anordnung der Europäischen Kommission,

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EU (Art. 60 EGV) erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - C 368/98 - DVBl 2001, 1509 und - C 157/99 - DVBl 2001, 1512 jeweils m.w.N.; stRspr).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 26.00

    Flugsicherheitsgebühr; Nichtigkeit von Verwaltungsakten; Geltungsvorrang des

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • BVerwG, 13.04.2000 - 5 C 14.99

    Spätgeborener aus der früheren Sowjetunion; Abstammung von zwei deutschen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Nach dem vom Vertreter des Bundesinteresses vorgelegten statistischen Material über durchgeführte Kuren von Beamten im In- und Ausland, das als solches von den Beteiligten nicht angezweifelt worden ist und deswegen im Revisionsverfahren als unstreitige Tatsache berücksichtigt werden kann (vgl. u.a. Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93 S. 8 m.w.N.; stRspr), ist auch bei einer Wahlfreiheit zwischen Inlands- und Auslandskur innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu befürchten, dass das deutsche Kurwesen infolge eines künftigen Ausbleibens beihilfeberechtigter Beamter in existentielle Schwierigkeiten geraten könnte.
  • BVerwG, 18.07.2000 - 1 BN 1.00

    Voraussetzungen der Grundsatzrevision - Vereinbarkeit einer landesrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen

    Eine Beihilferegelung, die die Erstattung im Ausland entstandener Aufwendungen für medizinische Dienstleistungen ausschließt oder auch nur begrenzt und gegenüber der Beihilfegewährung für ärztliche Behandlungen im Inland ungünstiger ist, ist grundsätzlich geeignet, einen Beihilfeberechtigten von einer medizinischen Behandlung in der Schweiz abzuschrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O., zum EG-Ausland: EuGH, Urteil vom 18.03.2004 , a.a.O., BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269).

    Was eine mögliche erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit anbelangt, ist darüber hinaus zweifelhaft, ob das deutsche Institut der beamtenrechtlichen Beihilfe überhaupt als ein System der sozialen Sicherheit anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2002, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2010 - 3 A 608/08

    Bestehen einer im nordrhein-westfälischen Beihilferecht angelegten Rechtfertigung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269, m.w.N.

    vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - C 368/98 -, DVBl 2001, 1509; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, a.a.O.; und vom 19. Februar 2009 - 2 CN 1.07 -, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - 4 S 1070/08 -, a.a.O.

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 CN 1.07

    Anerkennungserfordernis; Angemessenheit; Behinderung des freien

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass eine beihilferechtliche Vorschrift, welche die Beihilfe bei Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von gesteigerten Anforderungen abhängig macht, gegen Art. 49 EG über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs verstößt (vgl. Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 C 35.00 - BVerwGE 116, 269 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 23).

    Dies gilt selbst in Fällen, in denen die Behandlung keinen Aufschub duldet (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 1511 f. und 1515 jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 a.a.O. S. 271).

  • BVerwG, 27.03.2012 - 2 C 46.10

    Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Notwendigkeit; Erforderlichkeit; Totalprothese;

    Demgegenüber muss eine implantatbasierte Totalprothese entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht "zwingend" erforderlich sein; nach allgemeinen beihilferechtlichen Grundsätzen ist es ausreichend, dass eine solche Versorgung medizinisch notwendig ist (vgl. zum Maßstab der "zwingenden" Erforderlichkeit Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 C 35.00 - BVerwGE 116, 269 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 23).
  • VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03

    Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen

    Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81).

  • VG Frankfurt/Main, 19.11.2021 - 6 K 898/19
    Der Kläger nimmt zur Begründung seiner Klage Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 23.05.2002 - 2 C 35/00 - juris - und führt aus, es ergebe sich daraus, dass die Vorschriften der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO europarechtswidrig seien, soweit Sanatoriumsbehandlungen im Ausland danach nicht beihilfefähig seien.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH - Urteil vom 18.03.2004 - C 8/02 - und des BVerwG - Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 - verstößt eine beihilferechtliche Vorschrift, welche die Beihilfe bei Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der amtsärztlichen Bestätigung abhängig macht, eine Auslandskur sei zwingend notwendig, gegen Art. 49 Abs. 1 EG über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs.

  • VGH Hessen, 31.03.2021 - 1 A 660/20

    Beihilfe für einen Sanatoriumsaufenthalt im Ausland

    Der Kläger hat sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses der Gewährung von Beihilfe für Heilkuren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35/00 -, NVwZ 2002, 1508).

    Ein derartiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV nicht vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 18. März 2004 - C 8/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35/00 -, NVwZ 2002, 1508 - jeweils für die Beihilfefähigkeit von Heilkuren im EU-Ausland; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 -, juris Rn. 49 für die Beihilfefähigkeit von Sanatoriumsbehandlungen im EU-Ausland).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - 1 A 2526/04

    Anspruch auf Beihilfe für einen Sanatoriumsaufenthalt bei fehlender vorheriger

    BVerwG, Urteil vom 23.5.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269.
  • VG Düsseldorf, 31.03.2009 - 26 K 8231/08

    Beamte Versorgungsempfänger Beihilfe Ausland Beförderung Beförderungskosten

    Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von in den Mitgliedstaaten der EG entstehenden Beförderungskosten gegen Art. 49 des EG-Vertrages verstößt und wegen des Geltungsvorrangs des Europäischen Gemeinschaftsrechts diese Regelung der BVO unanwendbar ist, so VG Aachen, Urteil vom 10.01.2008 1 K 339/05 Juris, unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 2 C 35/00 Juris; a.A. bisher: VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2005 26 K 327/05 Juris.
  • VG Aachen, 10.01.2008 - 1 K 339/05

    Beihilfe zu den Kosten für seinen Transport durch einen Rettungshubschrauber

    Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof scheidet aus, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der zu treffenden Entscheidung bleibt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35/00 -.
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 18.06.2002 - 2 R 2/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13460
OVG Saarland, 18.06.2002 - 2 R 2/01 (https://dejure.org/2002,13460)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.06.2002 - 2 R 2/01 (https://dejure.org/2002,13460)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 (https://dejure.org/2002,13460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Löschung einer Baulast betreffend die Duldung von Belästigungen durch ein angrenzendes Gewerbegebiet; Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens; Erfordernis der baurechtlichen Relevanz ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 768
  • NVwZ 2003, 761 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Die Zustimmung des Nachbarn zu einem immissionsträchtigen Vorhaben kann danach aber dann weiterführen, wenn gesichert ist, dass sie aus tatsächlichen Gründen - auch durch Vereinbarung entsprechender flankierender Maßnahmen - alle andernfalls beachtlichen Interessenkonflikte auch für die Zukunft verlässlich ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 -, VerwRspr 1979, S. 325 ; Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 4 BN 3.02 -, NVwZ-RR 2002, S. 329; OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, S. 768 ).

    Die - unabhängig von der Frage der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit zu beurteilende - Bindungswirkung setzt nach Ansicht der Fachgerichte lediglich voraus, dass der Verzichtswille eindeutig zum Ausdruck kommt und sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 495; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. März 2006 - 9 KN 34/03 -, juris, Rn. 27), soweit - was hier offensichtlich nicht zu besorgen steht - die Grenzen gesetzlicher Verbote oder der guten Sitten nicht überschritten werden (vgl. BGHZ 79, 131 ; OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, S. 768 ).

  • VG Düsseldorf, 03.12.2019 - 28 K 984/17
    vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/03 -, NVwZ 2016, 1804 = juris Rn. 78; BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - 4 C 53.76 -, VerwRspr 1979, 325 (327 f.), und Beschluss vom 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 -, NVwZ-RR 2002, 329 = juris Rn. 5 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, juris Rn. 39; zustimmend: Müggenborg, Lärmschutz im Industriepark, NVwZ 2003, 1025 (1031); noch enger BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29, wonach das Bauplanungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung regelt.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/03 -, NVwZ 2016, 1804 = juris Rn. 78; BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - 4 C 53.76 -, VerwRspr 1979, 325 (328), und Beschluss vom 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 -, NVwZ-RR 2002, 329 = juris Rn. 5 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, 768 (770).

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/03 -, NVwZ 2016, 1804 = juris Rn. 78; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 - III ZR 38/79 -, BGHZ 79, 131 (135 ff., 137 ff., 141 f.); OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, 768 (771).

    Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von dem Fall, welcher OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, juris Rn. 41, zugrunde lag.

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LB 45/08

    Durchgreifende Reduzierung von Betriebsgerüchen durch den Einsatz von

    Sie entheben nicht der Prüfung, ob die Bewohner der Häuser schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein werden; auf einen entsprechende Schutz kann nicht wirksam verzichtet werden, jedenfalls soweit Gesundheitsgefährdungen zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1978 - 4 C 53.76 -, DVBl. 1979, 622; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.2.1983 - 1 OVG A 151/81 -, BRS 40 Nr. 208;VGH Kassel, Beschl. v. 16.3.1995 - 3 TG 50/95 -, NVwZ-RR 1995, 633; VGH Mannheim, Urt. v. 25.7.1995 - 3 S 2123/93 -, ZfBR 1996, 119; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.2.1999 - 3 M 133/98 -, NordÖR 1999, 360; differenzierend OVG Saarland, Urt. v. 18.6.2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, 768 und Beschl. v. 25.4.2007 - 2 Q 37/06 -, NZBau 2007, 633; vgl. auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schaltz/Wiechert, 8. Aufl. 2006, § 92 Rdnr. 11; Boecker, BauR 1985, 149).
  • VG Mainz, 08.03.2017 - 3 K 617/16

    Verzicht auf Baulast - Folgen für begünstigtes Grundstück

    18 Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage statthaft, da der Verzicht der Beklagten auf die Baulast bzw. die damit verbundene Löschung als actus contrarius zu der konstitutiv wirkenden Eintragung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO -) ebenfalls als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Urteil vom 10.10.1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 50; SaarlOVG, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, 768 und juris Rn. 33; BremOVG, Urteil vom 21.10.1997 - 1 BA 23/97 -, NVwZ 1998, 1322 und juris Rn. 20; VG Neustadt, Beschluss vom 28.4.2003 - 4 L 795/03.NW -, ESOVG und juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2004 - 1 LB 48/04

    Anspruch des Eigentümers eines belasteten Grundstücks auf Löschung einer Baulast

    Sie verweist auf die Entscheidung des OVG Saarlouis vom 18. Juni 2002 (- 2 R 2/01 -, NJW 2003, 768) und ergänzt:.
  • OVG Saarland, 25.04.2007 - 2 Q 37/06

    Nachbarrechtsverzicht durch Baulast

    (vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2000 - 5 K 191/99 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 2/01 -, BRS 65 Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56, und BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 -) In dem damals ergangenen Urteil des Senats ist unter anderem ausgeführt, der Versuch der Eltern des Klägers, die Löschung der Baulast herbeizuführen und sich damit letztlich von der durch sie übernommenen Duldungsverpflichtung zu lösen, sei treuwidrig.

    Die Grenze der aufgrund der Baulast hinzunehmenden Immissionen lässt sich dem im Verfahren 2 R 2/01 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 2/01 -, BRS 65 Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56) der Eltern ergangenen Urteil des Senats unzweifelhaft entnehmen.

  • VGH Bayern, 30.01.2024 - 2 ZB 22.2512

    Nachbarunterschrift, Konkludenter Rechtsverzicht, Ausreichend gesicherte

    Ein wirksamer Verzicht auf öffentlich-rechtliche Nachbarrechte kann daher nur angenommen werden, wenn der Nachbar den Verzichtswillen unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 28.3.2006 - 9 KN 34/03 - juris Rn. 27; OVG Saarlouis, U.v. 1.1.2002 - 2 R 2/01 - juris Rn. 43).
  • OVG Saarland, 25.04.2007 - 2 Q 39/06

    Die Auswirkungen eines Nachbarrechtsverzichts durch die Erklärung einer Baulast

    (vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2000 - 5 K 191/99 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 2/01 -, BRS 65 Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56, und BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 -) In dem damals ergangenen Urteil des Senats ist unter anderem ausgeführt, der Versuch der Kläger, die Löschung der Baulast herbeizuführen und sich damit letztlich von der durch sie übernommenen Duldungsverpflichtung zu lösen, sei treuwidrig.

    Die Grenze der von den Klägern aufgrund der Baulast hinzunehmenden Immissionen lässt sich dem im Verfahren 2 R 2/01 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 2/01 -, BRS 65 Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56) ergangenen Urteil des Senats unzweifelhaft entnehmen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.08.2021 - 2 K 129/19

    Normenkontrolle; Einbeziehungssatzung wegen heranrückender Wohnbebauung

    Anhaltspunkte dafür, dass es - wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat - notwendig sein könnte, einen Lärmschutzwall zwischen dem Satzungsgebiet und ihrem Grundstück anzuordnen oder die Übernahme von Immissionsschutz-Baulasten (vgl. hierzu SaarlOVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 - juris; Grziwotz, KommJur 2008, 172 ff.) durch die Eigentümer der Grundstücke im Satzungsgebiet vorzuschreiben, sind nicht ersichtlich.
  • VG Gelsenkirchen, 28.08.2012 - 6 K 5319/10

    Abstandflächenbaulast; Auflassungsvormerkung; Löschung der Baulast;

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, juris, und vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris; OVG Saarl., Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, juris; Wenzel in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 83 Rn. 46; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 83 Rn. 88.

    OVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 83 Rn. 88.

  • VG Cottbus, 12.05.2005 - 3 K 940/04
  • VG Gera, 21.01.2004 - 4 K 163/03

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Baulast; Auslegung;

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.10.2002 - 1 VAs 65/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5739
OLG Hamm, 17.10.2002 - 1 VAs 65/02 (https://dejure.org/2002,5739)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2002 - 1 VAs 65/02 (https://dejure.org/2002,5739)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - 1 VAs 65/02 (https://dejure.org/2002,5739)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Neufassung des § 147 StPO; Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten; Rechtswegeröffnung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss; Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Sachnähe; Rechtswegzuweisung

  • Judicialis

    StPO §§ 140 ff.; ; StPO § ... 147; ; StPO § 147 Abs. 5 S. 1; ; StPO § 147 Abs. 5 S. 2; ; StPO § 147 Abs. 7; ; StPO § 161 a Abs. 3 S. 2; ; StPO § 161 a Abs. 3 S. 3; ; StPO § 161 a Abs. 3 S. 4; ; EGGVG §§ 23 ff.; ; GVG § 17 a Abs. 2; ; ZPO § 114

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Akteneinsicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 768
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 29.01.1998 - BT-Drs 13/9718
    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2002 - 1 VAs 65/02
    " Durch diese Regelung sollte für alle Fälle, auch solche, in denen die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Staatsanwaltschaft schon nach bisherigem Recht möglich war, einheitlich der Rechtsweg nach § 161 a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO eröffnet werden (vgl. BT-Drucks. 13/9718, S. 37, 38).
  • KG, 17.09.2001 - 1 Zs 1696/01
    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2002 - 1 VAs 65/02
    Diese gesetzliche Neuregelung bezieht sich nach dem Sinngehalt des § 147 Abs. 5 S. 1 und 2 StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft auch auf solche nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 147 Rdn. 39; KG, Beschluss vom 17. September 2001 - 4 VAs 24/01 -).
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